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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Blumen mit Lieferung bestellen: Widerruf und Termin (2026)

Ein Strauß vergeht, und oft zählt nur der Tag, an dem er ankommt. Bei Blumen mit Lieferung gelten deshalb andere Regeln als bei Ware, die du zurückschicken kannst: Das gesetzliche Widerrufsrecht hilft bei Schnittblumen nicht, ein fest vereinbarter Termin dafür umso mehr.

Wo du bestellst, entscheidet über den Widerruf

Das gesetzliche Widerrufsrecht gibt es bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen sind das Verträge aus dem Internet, vom Telefon oder aus der Fußgängerzone. Lässt du dir den Strauß dagegen am Ladentisch bestellen und nur liefern, hast du kein gesetzliches Widerrufsrecht, weil du im Einzelhandel gekauft hast.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale Niedersachsen (Stand der Seite 23.10.2023)

Schnittblumen sind vom Widerruf ausgenommen

Das Gesetz (§ 312g BGB) nimmt Verträge über Waren aus, die schnell verderben können. Die Verbraucherzentrale Brandenburg ordnet Schnittblumen dort ein: Für sie und andere verderbliche Waren gilt das Widerrufsrecht nicht. Die Ausnahme greift allerdings nur, soweit der Anbieter nichts anderes vereinbart hat. Sagt dir ein Shop die Rückgabe zu, gilt seine Zusage.

Wer es sich nach der Bestellung anders überlegt, etwa weil die Farbe nicht mehr passt, ist im Zweifel auf die Kulanz des Anbieters angewiesen. Ein Recht auf Rückgabe hast du nicht. Eine zweite Ausnahme betrifft Ware, die nicht vorgefertigt ist und für die deine individuelle Auswahl oder Bestimmung maßgeblich ist. Ein nach deinen Angaben gebundener Strauß könnte darunter fallen.

Ob auch Topfpflanzen unter die Ausnahme fallen, lässt sich hier nicht belegen. Frag vor dem Bezahlen nach den Widerrufsbedingungen und lass dir die Antwort schriftlich geben.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale Brandenburg

Wunschtermin absichern

Ein Geburtstagsstrauß, der einen Tag später kommt, hat seinen Zweck verfehlt. Nenne den Liefertag deshalb vor Vertragsschluss ausdrücklich und lass ihn dir schriftlich bestätigen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg rät zu einem Versandangebot, bei dem der Händler für den Wunschtermin einsteht.

Ist ein Termin im Vertrag bestimmt und hast du dem Laden vorher mitgeteilt, dass es darauf ankommt, brauchst du bei Verspätung keine Nachfrist zu setzen, bevor du vom Vertrag zurücktrittst. Kommt der Strauß trotz fester Zusage zu spät, kannst du laut Verbraucherzentrale Brandenburg den Kaufpreis zurückverlangen. Den Anspruch haben die Schenkenden, also du als Besteller. Lass dir deshalb vom Empfänger ein Foto schicken, wenn etwas nicht stimmt.

Quellen: Verbraucherzentrale Brandenburg, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)

Transport: Wer trägt das Risiko?

Geht beim Versand etwas schief, liegt das Risiko zunächst beim Laden. Auf dich geht die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder Verschlechterung nur über, wenn du das Transportunternehmen selbst beauftragt hast und der Laden dir vorher keines genannt hat. Kommt ein Strauß welk an, rät die Verbraucherzentrale Brandenburg zu Fotos oder dazu, ihn noch am selben Tag an den Händler zurückzusenden.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale Brandenburg

Preis und Lieferkosten vor dem Bezahlen

Im Online-Angebot muss der Preis direkt bei Bild oder Beschreibung des Straußes stehen. Fallen zusätzliche Liefer- oder Versandkosten an, muss der Shop auch deren Höhe nennen, soweit sie sich vorab berechnen lässt. Vergleiche deshalb den Endpreis mit Zustellung, nicht den Preis des Straußes allein.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026

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